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Schulanmeldung für das Schuljahr 2027/2028 ab jetzt möglich

Pressemitteilung vom 21.08.2026

Für alle Kinder, die bis zum 30. Juni 2027 ihr sechstes Lebensjahr vollenden, beginnt am 1. August 2027 die Schulpflicht. Damit die Grundschulen sowie die Schulaufsicht rechtzeitig planen können, müssen Eltern ihre Kinder für das Schuljahr 2027/2028 bis zum 31. Oktober 2026 anmelden.

Anmeldung digital oder vor Ort im Rathaus

Der Online-Antrag samt aller benötigten Formulare steht unter www.neustrelitz.de zur Verfügung. Ab dem 24. August 2026 kann die Anmeldung hier digital erfolgen.

Wer die Anmeldung lieber persönlich vornehmen möchte, kann dies vom 14. bis zum 25. September 2026 im Rathaus der Residenzstadt Neustrelitz tun – im Amt für Bildung und Soziales, Raum 3.14, während der öffentlichen Sprechzeiten.

Das Anmeldeformular ist für alle Grundschulen einheitlich – es kann vorab unter www.neustrelitz.de heruntergeladen, ausgefüllt und unterschrieben zur Anmeldung mitgebracht werden.

Zur Anmeldung mitzubringen sind neben dem ausgefüllten Formular „Schulanmeldung“ die Geburtsurkunde und der Impfausweis des Kindes, die Ausweise der Eltern bzw. Personensorgeberechtigten sowie das ebenfalls online verfügbare Formular „Elternunterrichtung“.

Verfahren

Bei der Anmeldung geben die Eltern die nächstgelegene Grundschule in öffentlicher Trägerschaft vom Hauptwohnsitz des Kindes an. Wer sein Kind an einer freien Grundschule anmelden möchte, teilt dies bei der Anmeldung an der zuständigen öffentlichen Schule ausdrücklich mit.

Über die tatsächliche Aufnahme entscheidet die jeweilige Schulleitung. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die vorhandenen Plätze, informiert die Schule das Staatliche Schulamt, das über die weitere Zuweisung entscheidet.

Rechtliche Grundlagen

Die Anmeldefrist bis zum 31. Oktober des Vorjahres ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 49 Abs. 3 Nr. 1 Schulgesetz Mecklenburg-Vorpommern). Sie soll sicherstellen, dass Schulen und Schulaufsicht rechtzeitig planen können, wie viele Kinder im kommenden Schuljahr eingeschult werden.

Die Entscheidung, ob ein Kind tatsächlich aufgenommen wird, liegt bei der Schulleitung (§ 101 Abs. 5 Nr. 1 Schulgesetz M-V in Verbindung mit § 5 Schulpflichtverordnung M-V). Damit wird gewährleistet, dass die Aufnahmekapazität jeder Schule vor Ort verantwortungsvoll gesteuert wird.

Reicht die Kapazität einer Schule nicht aus, entscheidet die Schulbehörde nach § 45 Schulgesetz M-V über die Zuweisung zu einer anderen Schule. Diese Regelung stellt sicher, dass jedes Kind unabhängig von der Auslastung einzelner Schulen einen Schulplatz erhält.