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2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Residenzstadt Neustrelitz

Bekanntmachung vom 31.03.2026

2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Residenzstadt Neustrelitz

Auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024 (GVOBI. M-V S. 270), zuletzt geändert durch Berichtigung (GVOBI. M-V 2024 S. 351), und der §§ 1, 2, 4, 11 und 17 des Kommunalabgabengesetztes des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntgabe vom 12. April 2005 (GVOBI. M-V S. 146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Mai 2023 (GVOBI. M-V S. 650) wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung vom 26.03.2026 folgende Satzung erlassen:

I. Änderungen der Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Residenzstadt Neustrelitz

Der § 6 wird wie folgt geändert bzw. ergänzt:

§ 6 Maßstab, Höhe und Rückzahlung der Kurabgabe

(2) Die Kurabgabe beträgt für jeden Tag des Aufenthaltes im Erhebungsgebiet bei Abgabenpflichtigen:

  1. die eine Aufenthaltsdauer von mehr als einem Tag haben (Übernachtungsgäste):

in der Hauptsaison 01.04. bis 31.10. = 2,00 €

in der Nebensaison 01.11. bis 31.03. = 1,50 €

Lediglich in dem Zeitraum von 01.04.2026 bis 30.06.2026 wird ein Betrag in Höhe von 1,50 € geltend gemacht.

  1. die im Erhebungsgebiet keine Unterkunft nehmen (Tagesgäste):

in der Hauptsaison 01.04. bis 31.10. = 1,85 €

in der Nebensaison 01.11. bis 31.03. = 1,50 €

Lediglich in dem Zeitraum von 01.04.2026 bis 30.06.2026 wird ein Betrag in Höhe von 1,35 € geltend gemacht.

Bei Übernachtungsgästen ist in der Kurabgabe in der Hauptsaison ein Entgelt in Höhe von 0,15 € für die Nutzung des bereitgestellten Mobilitätsangebots enthalten.

(3) Anstelle der nach Tagen berechneten Kurabgabe kann pro Person eine Jahreskurabgabe in Höhe von 55,50 Euro entrichtet werden. Maßstab für die Berechnung ist der Abgabesatz (30 Tage) der Hauptsaison. Der Aufenthalt muss nicht zusammenhängend sein.

II. Inkrafttreten der Änderungen

Die 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Residenzstadt Neustrelitz tritt zum 01.04.2026 in Kraft.

Neustrelitz, 31.03.2026

gez. Andreas Grund

Bürgermeister der Residenzstadt Neustrelitz

Formulare

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