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Bekanntmachung über die öffentliche Auflegung der Vorschlagsliste zur Schöffenwahl

 

Wahl der Schöffinnen und Schöffen der Residenzstadt Neustrelitz für die Amtszeit vom 01.01.2024 bis 31.12.2028 in den Schöffengerichten des Amtsgerichts Waren und den Strafkammern des Landgerichts Neubrandenburg

Die Stadtvertretung der Residenzstadt Neustrelitz hat in der Sitzung am 30.03.2023 den Beschluss über die Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen für das Landgericht Neubrandenburg und das Amtsgericht Waren gefasst.

Die Listen liegen gemäß § 36 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in der Zeit

vom 17.04.2023 bis zum 25.04.2023 zu jedermanns Einsicht an folgenden Orten aus:

Rathaus, Markt 1, Bürgerbüro

 Montag: 08.00 - 16:00 Uhr
 Dienstag: 08.00 - 17:30 Uhr
 Mittwoch: 08.00 - 12:00 Uhr
 Donnerstag: 08.00 - 17:00 Uhr
 Freitag: 08.00 - 12:00 Uhr

Rathaus, Strelitzer Straße 1, Touristinformation

 Montag – Freitag:       10:00 - 16:00 Uhr

Gegen die Vorschlagslisten kann gemäß § 37 GVG binnen einer Woche nach Schluss der Auflegung schriftlich (Residenzstadt Neustrelitz, Referat Organisation, Markt 1, 17235 Neustrelitz) oder zu Protokoll nach vorheriger Terminvereinbarung mit dem Referat Organisation bei Frau Maciejewski (03981 / 4534 220) oder bei Frau Anders (03981 / 4534 227) Einspruch ausschließlich mit der Begründung erhoben werden, dass in die Listen Personen aufgenommen wurden, die nach einem der Gründe aus §§ 32 bis 34 GVG (Text s. Anhang zu diesem Schreiben) nicht aufgenommen werden durften oder sollten.


           § 32 Gerichtsverfassungsgesetz

Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:

  1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;
  2. Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.     

    § 33 Gerichtsverfassungsgesetz

Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:

  1. Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;
  2. Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;
  3. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;
  4. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;
  5. Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;
  6. Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.

    § 34 Gerichtsverfassungsgesetz

(1) Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:

  1. der Bundespräsident;
  2. die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;
  3. Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;
  4. Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;
  5. gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;
  6. Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.

(2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, die zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden sollen.